Gesetze / Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung
ÖlPflichtVersBeschV§ 5 Pflichten des Eigentümers
Stand: 29.09.2021
Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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12.07.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I 1461 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 1461
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.